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   VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22   

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VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22 (https://dejure.org/2022,32881)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 03.11.2022 - 5 K 275/22 (https://dejure.org/2022,32881)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 03. November 2022 - 5 K 275/22 (https://dejure.org/2022,32881)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Gemäß den dargelegten Grundsätzen, wonach auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der über eine Grundgebühr umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativ geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten insgesamt von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 763a m.w.N.).

    c) Nichts Anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine weiter differenzierende Betrachtung anstellt.

    (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, Rn. 21, juris).

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (160.000,00 Euro auf circa 5000 Angeschlossene) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rdnr. 22 zu der Verteilung eines Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen, noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Gemäß den dargelegten Grundsätzen, wonach auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der über eine Grundgebühr umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativ geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten insgesamt von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 763a m.w.N.).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, wonach angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können, auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht wird und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rdnr. 741c, 763, 765 m.w.N.).

    Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36).

    Allerdings besteht keine Obergrenze für diesen Anteil, solange es überhaupt noch zu einer nennenswerten Mengengebührenerhebung kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O., Rdnr. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 9 A 1019/20

    Abwassergebühren zu hoch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Denn für die Bestimmung des Zinssatzes sind gerade nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rdnr. 62 m. w. N.; nunmehr hiervon für das nordrhein-westfälische Landesrecht abweichend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03

    Kosten für Pensionskassen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Denn für die Bestimmung des Zinssatzes sind gerade nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rdnr. 62 m. w. N.; nunmehr hiervon für das nordrhein-westfälische Landesrecht abweichend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 9 A 449/09

    Nachkalkulatorische Gewinnrechnung und Verlustrechnung zur Berichtigung der auf

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Insoweit wurde im Parallelverfahren der Kammer zur Erhebung von zentralen Schmutzwassergebühren seitens des Verbandes (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.2019 - 5 K /16 -, juris) auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (u.a. Beschluss vom 5. August 2010 - 9 A 449/09 - juris) verwiesen, der sich die Kammer angeschlossen hat.
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Üblich ist insoweit ein Maßstab, der sich an Art und Umfang der (aus der Lieferbereitschaft folgenden) abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 15; Schmidt, LKV 1998, S. 177, 180; LT-Drs. 2/5822, S. 34; Kluge, in: Becker u.a., a.a.O., § 6 KAG, Rdnr. 763 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, wonach angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können, auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht wird und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rdnr. 741c, 763, 765 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, juris, Rdnr. 6; Kluge, a. a. O., Rdnr. 741c zu § 6 KAG).
  • VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris Rdnr. 52 m. w. N.).
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